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Steuernews für Ärzte
Steuerfreiheit für Maßnahmen im Bereich der Gesundheitsförderung
Bei welchen gesundheitsfördernden Maßnahmen muss kein Sachbezug angesetzt werden?
Illustration
Möchte eine Arbeitgeberin bzw. ein Arbeitgeber durch zielgerichtete Maßnahmen die Gesundheit ihrer bzw. seiner Mitarbeitenden fördern, so bietet das Einkommensteuergesetz hierfür einen eigenen Befreiungstatbestand. Kein geldwerter Vorteil (steuerpflichtiger Sachbezug) ist demnach anzusetzen, wenn der Arbeitgeber zielgerichtete Maßnahmen im Bereich der Gesundheitsförderung (Salutogenese) und Prävention seinen Beschäftigten bereitstellt, soweit diese vom Leistungsangebot der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst sind. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Impfungen.
Maßnahmen
Die Steuerfreiheit der Maßnahmen ist auf nachfolgende Bereiche beschränkt:
Ernährung
Angebote müssen auf die Vermeidung von Mangel- und Fehlernährung sowie die Vermeidung und Reduktion von Übergewicht abzielen.
Bewegung
Angebote müssen auf die Umsetzung der nationalen Bewegungsempfehlungen (z. B. Stärkung der Rückenmuskulatur, Aufbau von Kondition usw.) sowie auf die Reduktion von Erkrankungsrisiken (z. B. Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Stütz- und Bewegungsapparat usw.) abzielen.
Sucht
(Raucherentwöhnung)
Angebote zur Raucherentwöhnung müssen langfristig auf den Rauchstopp abzielen.
Psychische Gesundheit
Angebote müssen darauf abzielen, negative Folgen für die körperliche und psychische Gesundheit aufgrund von chronischen Stresserfahrungen zu vermeiden, indem individuelle Bewältigungskompetenzen gestärkt werden.
Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass diese Vorteile allen Arbeitnehmenden oder einer bestimmten Gruppe von Arbeitnehmenden gewährt werden.
Andere Beiträge und Abgaben
Neben der Einkommensteuer wirkt die Befreiungsbestimmung auch im Bereich der Sozialversicherung, der Kommunalsteuer, des Dienstgeberbeitrags (DB), des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag (DZ) sowie des BV-Beitrages.
Erscheinungsdatum:
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