Generelles Rauchverbot in der Gastronomie ab 1.11.2019
Ab 1. November 2019 gilt ein umfassendes Rauchverbot in Räumen der Gastronomie. Das Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz regelt dies unter anderem wie folgt:
Rauchverbot gilt in Räumen für die Herstellung, Verarbeitung, Verabreichung oder Einnahme von Speisen oder Getränken sowie die in Gastronomiebetrieben für alle den Gästen zur Verfügung stehenden Bereiche, ausgenommen Freiflächen (z. B. Terrasse, Gastgarten).
Rauchverbot gilt auch in Mehrzweckhallen bzw. Mehrzweckräumen. Miterfasst sind auch nicht ortsfeste Einrichtungen, insbesondere Festzelte. Rauchverbot gilt auch in Räumen, in denen Vereinstätigkeiten im Beisein von Kindern und Jugendlichen ausgeübt werden, sowie in Räumen, in denen Vereine Veranstaltungen, auch ohne Gewinnerzielungsabsicht, abhalten. Es ist dabei unbeachtlich, ob der Zutritt nur auf einen im Vorhinein bestimmten Personenkreis beschränkt ist.
In Hotels und vergleichbaren Beherbergungsbetrieben gilt Rauchverbot. In den allgemein zugänglichen Bereichen kann unter bestimmten Voraussetzungen, ein Nebenraum als Raucherraum eingerichtet werden, sofern gewährleistet ist, dass aus diesem Nebenraum der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt, das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird und in dem Raucherraum auch keine Speisen und Getränke hergestellt, verarbeitet, verabreicht oder eingenommen werden.
Die Regelungen des Rauchverbotes erstrecken sich auch auf die Verwendung von verwandten Erzeugnissen und von Wasserpfeifen. Rauchverbote sind durch den Rauchverbotshinweis „Rauchen verboten“ oder durch Rauchverbotssymbole (z. B. Piktogramme) kenntlich zu machen.
Abnutzbare Anlagegüter mit Anschaffungskosten bis € 400,00, sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter, können grundsätzlich im Jahr der Anschaffung steuerlich voll als Betriebsausgabe abgesetzt werden.
Wird einem Dienstnehmer eine Wohnung zur Verfügung gestellt, so ist dafür grundsätzlich in der Lohnverrechnung ein Sachbezug anzusetzen und dieser zu versteuern.
Zu jedem Monatsende sind die Zwischenstände des Umsatzzählers der Registrierkasse zu ermitteln (Monatszähler) und als Barumsatz mit Betrag Null (0) zu speichern.
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